04.08.2011

Portokosten als durchlaufende Posten

Beträge, die ein Unternehmer für einen anderen vereinnahmt und verausgabt, unterliegen nicht der Umsatzsteuer (sog. durchlaufender Posten). Übernehmen Werbeagenturen, Lettershops u.Ä. die Versendung von Briefen für ihre Kunden, ist zu prüfen, ob die Weiterberechnung des Portos als durchlaufender Posten zu behandeln ist oder das Porto als Teil des Entgelts für die Werbeleistungen und anderen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegt.

Seit dem 1.7.2010 sind bestimmte Postdienstleistungen nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Stellt das Porto einen durchlaufenden Posten dar, gilt dies auch für die Umsatzsteuer. Die Werbeagentur darf diese Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Der Kunde kann den Vorsteuerabzug unmittelbar aus der Rechnung des Postunternehmens geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat in einem ausführlichen Erlass beschrieben, wann das Porto als durchlaufenden Posten anerkannt wird und wann der Vorsteuerabzug möglich ist.



Portokosten
durchlaufende Posten
Postdienstleistungen
Steuerbefreiung
OFD Karlsruhe v. 5.4.2011, S 7200, DStR 2011 S. 1377
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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