09.08.2011

Dienstreisen: Weiterbelastetes Frühstück

Wird die Hotelrechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt und erstattet der Arbeitgeber auch das Früh­stück, ist dieses nur mit dessen amtlichen Sachbezugswert (1,57 €) anzusetzen, nicht mit dessen berechneten Preis. Die Verpflegungspauschale für den jeweiligen Tag wird ansonsten nicht gekürzt.

Beispiel: Die Hotelrechnung lautet: Übernachtung 60 €, zzgl. Frühstück 7 €. Dem Arbeitnehmer steht für diesen Tag eine Verpflegungspauschale von 24 € zu (24 Stunden Abwesenheit). Erstattet der Arbeitgeber die volle Hotelrechnung (67 €), ist ein Sachbezug von 1,57 € anzusetzen. Dieser kann mit der vollen Verpflegungspauschale von 24 € verrechnet werden. Der Arbeitgeber kann eine Verpflegungspauschale von 22,43 € steuerfrei auszahlen.

Die Finanzverwaltung ging bisher von einer umsatzsteuerpflichtigen Essenslieferung aus, wenn der Arbeitgeber bei Dienstreisen dem Arbeitnehmer mehr weiterbelastete als den amtlichen Sachbezugswert für eine Mahlzeit. Diese Auffassung hat sie nun wieder aufgegeben. Es liegt keine umsatzsteuerpflichtige Essenslieferung an den Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Frühstücks weiterbelastet, gleich, in welcher Höhe.



Hotelrechnung
Frühstück
Sachbezug
Sachbezugswert
Umsatzsteuerpflicht
Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 4/2011 vom 17.2.2011, geändert am 30.5.2011
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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