Bei Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung ist wichtig, ob Kosten des Erwerbers zu den Anschaffungskosten des ersteigerten Grundstücks gehören oder zu den sofort absetzbaren Werbungkosten oder Betriebsausgaben. Soweit die Anschaffungskosten auf das Grundstück entfallen, sind sie nicht absetzbar, mindern lediglich einen späteren Veräußerungsgewinn. Soweit sie auf das Gebäude entfallen, wirken sie sich durch Abschreibung aus. Voraussetzung ist eine Nutzung des Gebäudes für betriebliche Zwecke oder andere Einkunftszwecke, z.B. zur Vermietung.
Zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks, das durch Zwangsversteigerung erworben wurde, gehören z.B.:
das Bargebot (Meistgebot)
bestehen bleibende Lasten
Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Grundbuchkosten, Zwangsversteigerungskosten, soweit vom Ersteher zu tragen
die nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Ersteigerers, soweit sie nicht ausgeboten sind, aber nur, soweit ihr Wert durch den Verkehrswert des Grundstücks gedeckt ist
Verpflichtungen, die der Ersteigerer gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder Dritten übernimmt außerhalb des Zuschlagsbeschlusses aber im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung, z.B. Verpflichtungen aus Mietvorauszahlungen der Mieter.
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören die Bargebotszinsen.