15.08.2011

Anschaffungskosten bei ersteigertem Grundstück

Bei Erwerb eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung ist wichtig, ob Kosten des Erwerbers zu den Anschaffungskosten des ersteigerten Grundstücks gehören oder zu den sofort absetzbaren Werbungkosten oder Betriebsausgaben. Soweit die Anschaffungskosten auf das Grundstück entfallen, sind sie nicht absetzbar, mindern lediglich einen späteren Veräußerungsgewinn. Soweit sie auf das Gebäude entfallen, wirken sie sich durch Abschreibung aus. Voraussetzung ist eine Nutzung des Gebäudes für betriebliche Zwecke oder andere Einkunftszwecke, z.B. zur Vermietung.

Zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks, das durch Zwangsversteigerung erworben wurde, gehören z.B.:

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören die Bargebotszinsen.



Anschaffungskosten
Grundstück
Zwangsversteigerung
BFH v. 18.5.2011, X R 4/10; s. auch Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz. 375 „Zwangsversteigerung“; Kulosa in Schmidt, 30. Auflage, § 6 EStG Rz. 140 „Zwangsversteigerung“ EStR H 6.2 „Zwangsversteigerung“
Haftungshinweis:
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