16.08.2011

Verspätete Abgabe von Steuererklärungen über Verluste

Verluste aus einer Einkunftsart, die nicht mit dem Einkommen des laufenden Jahres verrechnet werden können, sind durch besonderen Bescheid festzustellen. Dieser Verlustfeststellungsbescheid kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr ergehen. Die Festsetzungsfrist endet in der Regel vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung für das Jahr abgegeben wurde, in dem die Verluste entstanden sind. Wenn keine Erklärung abgegeben wurde, endet die Frist sieben Jahre nach Ablauf des Jahres der Verlustentstehung.

Der Bescheid des Finanzamts über die Feststellung der Verluste muss noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergehen, entschied der Bundesfinanzhof. Es genügt nicht, wenn die Erklärung über die Verluste vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingeht.

Ein Steuerzahler wollte die Verluste wegen Kosten einer Berufsausbildung für das Jahr 2001 gesondert feststellen lassen. Die Erklärung gab er am 30.12.2008 ab, einen Tag vor Fristablauf. Das Finanzamt lehnte die Feststellung der Verluste mit Bescheid vom 7.5.2009 ab, da die Frist inzwischen abgelaufen war.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Die Erklärung muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgegeben werden, damit dem Finanzamt angemessene Zeit bleibt, den Bescheid noch vor Ablauf der Frist zu erlassen. Im Streitfall war die Abgabe der Erklärung daher zu spät.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof musste nicht entscheiden, wie viel Zeit dem Finanzamt zuzubilligen ist, um den Bescheid nach Eingang der Erklärung zu erlassen. Dies wird vom Einzelfall abhängen. Bei schwieriger Beurteilung der Sach- oder Rechtslage wird die angemessene Zeit länger sein. Nach Möglichkeit sollte man dem Finanzamt daher noch einige Monate Zeit zugestehen.



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BFH v. 25.5.2011, IX R 36/10, DStR 2011 S. 1519; BFH v. 29.6.2011, IX R 38/10, DStR 2011 S. 1517; siehe hierzu auch Heuermann in DStR 2011 S. 1489
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