19.08.2011

Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere (Umlaufvermögen)

Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungskosten liegt. Dies gilt jedoch nicht für festverzinsliche Wertpapiere. Sinkt bei diesen der Teilwert allein wegen gesunkener Kurse unter ihren Nennwert, ist eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs unzulässig. In diesem Fall liege keine dauernde Wertminderung vor, da der Gläubiger am Ende der Laufzeit den Nennwert des Wertpapiers erhalte. Eine andere Beurteilung komme nur dann in Betracht, wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestünden.

Diese Entscheidung betrifft hauptsächlich Banken, bei denen festverzinsliche Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.



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BFH v. 8.6.2011, I R 98/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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