22.08.2011

Kündigung bei verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen, unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Verletzt ein Arbeitnehmer wiederholt seine Anzeigepflicht, kann dies nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts.

Dieses betraf die Kündigung eines Vorarbeiters in der Flugzeugreinigung. Der Arbeitnehmer hatte innerhalb von sieben Jahren seine Arbeitsunfähigkeit sechsmal verspätet angezeigt und war viermal von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden. Bei der siebten verspäteten Anzeige kündigte ihm der Arbeitgeber zu Recht. Nach Auffassung des Gerichts überwog nach der Anzahl der Pflichtverstöße das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da die Flugzeuginnenreinigung nur innerhalb eines engen zeitlichen Fensters erledigt werden könne, sei zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheine. Bei Verhinderung müsse diese unverzüglich mitgeteilt werden, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren könne. Der Arbeitgeber sei bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen.



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Hessisches LAG v. 18.1.2011, 12 Sa 522/10, Pressemitteilung v. 17.8.2011
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