23.08.2011

Zusätzliche Vergütungen bei Aufsichtsratsmitgliedern

Stellen Unternehmen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrats neben der Barvergütung auch Büroräume, Bürokräfte und Kraftfahrzeuge zur Verfügung, kann es sich hierbei um eine zusätzliche steuerpflichtige Vergütung handeln. Dies ist der Fall, wenn ihnen Büroräume und Bürokräfte außerhalb des Gebäudes des Unternehmens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den eigenen Betriebsräumen (z.B. Rechtsanwaltskanzlei) überlassen werden oder sie Kraftfahrzeuge ständig frei nutzen können.

Stattdessen können aber auch nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen werden. Hiervon wird bei Büroräumen und Bürokräften ausgegangen, wenn sie dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden. Entsprechendes gilt für Kraftfahrzeuge bei Nutzung auf Abruf für Fahrten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit. In diesen Fällen liegt keine steuerpflichtige zusätzliche Vergütung vor. (Oberfinanzdirektion Magdeburg)



Aufsichtsratsmitglider
Aufsichtsrat
zusätzliche Vergütung
OFD Magdeburg v. 3.8.2011, S 2248 - 15 - St 213
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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