24.08.2011

Höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, hatte nach bisheriger Rechtsprechung mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Er konnte die Fahrten von der Wohnung zu einer der Arbeitsstätten daher nur mit der Entfernungspauschale geltend machen, ebenso die Fahrt von der letzten am Tag aufgesuchten Tätigkeitsstätte zur Wohnung zurück. Nur die Kosten der Fahrten zwischen den Tätigkeitsstätten waren in voller Höhe oder mit der Pauschale für Reisekosten (0,30 € pro gefahrenen Kilometer) absetzbar.

Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung in drei Urteilen aufgegeben. Die Beschränkung des Abzugs der Kosten von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die Entfernungspauschale sei gerechtfertigt, weil ein Arbeitnehmer die Höhe dieser Kosten durch die Wahl des Ortes seiner Wohnung gering halten kann. Diese Möglichkeit habe er aber nicht, wenn er regelmäßig verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufzusuchen hat.

Die Beschränkung des Abzugs der Fahrtkosten sei daher nur für die Fahrten zwischen Wohnung und - höchstens - einer der Tätigkeitsstätten gerechtfertigt. Bei dieser muss es sich um den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit handeln. Ist ein Arbeitnehmer an mehreren betrieblichen Einrichtungen seines Arbeitgebers tätig, hängt es vom Einzelfall ab, welche Tätigkeitsstätte der Mittelpunkt der Tätigkeit ist, also die einzige regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der neuen Urteile. Der regelmäßigen Tätigkeitsstätte muss zentrale Bedeutung gegenüber den übrigen Tätigkeitsorten zukommen. Denkbar ist aber auch, dass ein Arbeitnehmer im Einzelfall gar keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Dies kann der Fall sein, wenn die Tätigkeit bei mehreren regelmäßig aufgesuchten Betriebsstätten des Arbeitgebers jeweils etwa von gleichem Gewicht ist, keine der Einsatzstellen gegenüber den anderen hervortritt, wie etwa der Einsatz einer Führungskraft einer Supermarktkette, die mehrere Filialen zu betreuen hat.

Bei einem Außendienstmitarbeiter, der vor den Fahrten zu seinen Einsatzbezirken zu Kontrollzwecken den Firmensitz aufsucht, wird dieser nicht zur regemäßigen Einsatzstelle. Dieser hat dann unter Umständen keine regelmäßige Arbeitsstätte.



regelmäßige Arbeitsstätte
Tätigkeitsstätten
Fahrten Wohnung Arbeitsstätte
Arbeitsstätte
BFH v. 9.6.2011, VI R 55/10, DB 2011 S. 1897 = DStR 2011,1609; BFH v. 9.6.2011, VI R 58/09, DB 2011 S. 1894; BFH v. 9.6.2011, VI R 36/10, DB 2011 S. 1896; vgl. auch Pressemitteilung des BFH Nr. 65 v. 24.8.2011; zum geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regel s. BMF v. 1.4.2011, BStBl I 2011 S. 301
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