25.08.2011

Imbissbuden: Voller Steuersatz bei Sitzgelegenheit

Wann für den Verkauf von Speisen durch Imbissbuden, Stände auf Wochenmärkten u.Ä. der volle Mehrwertsteuersatz zu berechnen ist wie bei einem Restaurant, oder der ermäßigte, wie für den Verkauf von Lebensmitteln, war lange zweifelhaft. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof Folgendes entschieden:

Bei Verkauf standardisierter Speisen, die in der Regel nicht speziell für einen bestimmten Kunden zubereitet werden, liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung vor, wenn die Speisen nur im Stehen verzehrt werden können. Es ist unschädlich, wenn den Kunden behelfsmäßige Vorrichtungen gestellt werden, wie z.B. Abfalleimer oder Ablagebretter, auf denen die Speisen abgestellt werden können.

Soweit der Unternehmer seinen Kunden aber Tische mit Stühlen, Bänke oder andere Sitzgelegenheiten überlässt, liegt eine Dienstleistung vor, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt. Es reicht aber nicht, wenn die Kunden nur eine von einem anderen geschaffene Sitzgelegenheit nutzen können, z.B. wenn sie die Speisen auf einer Bank verzehren, die in einem öffentlichen Park aufgestellt ist.



Imbissbuden
Sitzgelegenheiten
Steuersatz
Lieferung
Ablagebretter
BFH v. 30.6.2011, V R 18/10, V R 35/08, DB 2011 S. 1901; BFH v. 30.6.2011, V R 35/08, DB 2011 S. 1904
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