26.08.2011

Verbilligter Kauf durch Vermächtnis

Ein Erblasser kann bestimmen, dass eine Person, die nicht Erbe wird, einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses erhalten soll (Vermächtnis). Ebenso kann er anordnen, dass ein Erbe einen Gegen­stand unabhängig von seinem Erbteil erhalten soll (Vorausvermächtnis). Der Erwerb durch den Vermächtnisnehmer ist wie der durch einen Erben steuerlich unentgeltlich. Dem Vermächtnisnehmer ist die Besitzzeit anzurechnen, die seit dem Erwerb durch den Erblasser vergangen ist. Handelt es sich bei dem vermachten Gegenstand um ein Grundstück, muss der Vermächtnisnehmer bei Verkauf keine Spekulationssteuer fürchten, wenn der Erwerb durch den Erblasser mehr als 10 Jahre zurückliegt.

Das Vermächtnis kann auch darin bestehen, dass der Vermächtnisnehmer nur das Recht erhält, den Gegenstand verbilligt von den Erben zu kaufen. Insoweit erwirbt er teilweise entgeltlich. Hat er z.B. 25 % des Verkehrswertes zu zahlen, erwirbt er zu ¼ entgeltlich, zu ¾ unentgeltlich. Hinsichtlich des unentgeltlichen Teils wird ihm die Besitzzeit seit Erwerb durch den Erblasser angerechnet. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils läuft die Spekulationsfrist neu. Wenn der Vermächtnisnehmer ein erworbenes Grundstück kurz nach seinem Erwerb wieder verkauft, wird aber in der Regel kein nennenswerter Gewinn entstehen. Der Verkaufserlös, der auf den entgeltlich erworbenen Teil des Grundstücks entfällt, wird nicht wesentlich von dem Kaufpreis abweichen, den der Vermächtnisnehmer zahlte.

Das Ergebnis ist nicht anders, wenn einer von zwei Erben das Recht erhält, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verbilligt zu kaufen, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Er erwirbt entgeltlich nur einen Teil des Grundstücks entsprechend dem Verhältnis des Kaufpreises zum Wert des Grundstücks. Der von ihm gezahlte Kaufpreis entfällt nicht etwa auf eine Grundstückshälfte des anderen Erben.



Vermäachtnis
verbilligter Kauf
Grundstück
Spekulationsfrist
Verkauf
BFH v. 29.6.2011, IX R 63/10, DB 2011 S. 1893
Haftungshinweis:
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