01.09.2011

Leistungen der Altenhilfe eines gemeinnützigen Vereins („betreuten Wohnen“)

Die Leistungen der anerkannten Wohlfahrtsverbände sind umsatzsteuerfrei, wenn sie unmittelbar einem bestimmten Personenkreis zugute kommen. Dies gilt auch für Leistungen von gemeinnützigen Vereinen, die einem solchen Verband angeschlossen sind.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Leistungen der Altenhilfe im Bereich des „betreuten Wohnens“, die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Dabei hat er offen gelassen, ob sich Steuerfreiheit aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz ergebe. Der Verein könne sich auf eine EU-Richtlinie berufen. Danach genüge es, wenn Leistungen erbracht würden, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien, und dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen erbracht würden, die vom Mitgliedstaat als solche mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden seien.

Nach dem Urteil müssen nur die genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Die Leistungen des Vereins sind selbst dann steuerfrei, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verein und den Senioren bestehen. Diese bestanden lediglich zwischen dem Vermieter der Wohnungen und den Senioren. Der Vermieter hatte den Verein zur Erbringung von sog. Basisleistungen (z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch eine Fachkraft, Organisation von Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten) eingeschaltet und die dafür vereinnahmten Betreuungsentgelte an diesen weitergeleitet.



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Altenhilfe
Steuerbefreiung
gemeinnütziger Verein
BFH v. 8.6.2011, XI R 22/09
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