06.09.2011

Zur handwerksrechtlichen Beschränkung des Berufszugangs über die Meisterprüfung

Nach der Handwerksordnung ist die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung, einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung ("Altgesellenregelung") abhängig. Dies verstößt nach einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit. Die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderlich, um Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Handwerks (im Urteilsfall des Dachdeckerhandwerks) verbunden sind. Die Zugangsbeschränkung führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Betroffenen. Mit der berufspraktischen Qualifizierung als "Altgeselle" bestehe ein Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend sei. Sie entspreche im Wesentlichen den Anforderungen, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen.



Handwerksordnung
Berufszugang
Meisterprüfung
Zugangsbeschränkung
Handwerk
BVerwG v. 31.8.2011, 8 C 8.10 und 9.10
Haftungshinweis:
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