Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden, da sie den Betroffenen zwangsläufig entstehen. Gesetzlich ausgeschlossen ist jedoch der Abzug von Aufwendungen für Diätverpflegung. Zu einer solchen zählen nach der Rechtsprechung auch Nahrungsergänzungsmittel. Ein Abzug der hierfür entstandenen Kosten ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts selbst dann nicht möglich, wenn die Notwendigkeit der Einnahme durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird.
Das Finanzgericht hat jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin soll die Möglichkeit erhalten, die Frage der Abziehbarkeit der Kosten im Falle einer Erkrankung an Multiple Sklerose überprüfen zu lassen.