14.09.2011

Dachverpachtung an Photovoltaikanlagenbetreiber

Investoren pachten von Gebäudeeigentümern Dächer an, um darauf Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu errichten und zu betreiben. Diese Pachtverträge haben i. d. R. eine Laufzeit zwischen 20 und 30 Jahren. Teilweise wird ein monatlich oder jährlich zu leistendes Entgelt vereinbart, teils übernimmt der PV-Anlagenbetreiber als Gegenleistung die Sanierung des Daches. Umsatzsteuerlich gilt dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung u.a. Folgendes:

Die Gebäudeeigentümer gestatten dem „Pächter”, auf dem Dach eine PV-Anlage anzubringen. Insoweit liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung vor wie bei Standortanmietungen für Mobilfunkmasten.

Bei der „Dachverpachtung” gegen Dachsanierung durch den PV-Anlagenbetreiber handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, nämlich die Gestattung der Dachnutzung gegen Werklieferung in Form der Dachsanierung.

Folgen beim Betreiber der PV-Anlage

Das Gewerk „Dachsanierung” geht i. d. R. sofort in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Damit führt der PV-Anlagenbetreiber mit der Abnahme des Gewerks eine Werklieferung an den Gebäudeeigentümer aus, die er ihm in Rechnung stellen muss. Der PV-Anlagenbetreiber kann aus der Dachsanierung den Vorsteuerabzug geltend machen.

Folgen beim Eigentümer des Gebäude:

Der Eigentümer erhält eine Werklieferung, die unmittelbar in das Gebäude und nicht in das Unternehmen „Dachverpachtung” eingeht. Ob ihm aus der Dachsanierung ein Vorsteuerabzug zusteht, richtet sich nach der Nutzung des Gebäudes.

Die Finanzverwaltung erläutert des Weiteren, wann die Steuer bei Anwendung der Sollversteuerung und der Istversteuerung beim Anlagenbetreiber entsteht und wann im letztgenannten Fall die Genehmigung für diese Versteuerung versagt werden kann.



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Dachverpachtung
LfSt Bayern v. 17.8.2011, S 7168.1.1-4/6 St33, DStR 2011 S. 1715
Haftungshinweis:
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