15.09.2011

Änderungen an Nachweise bei Ausfuhrlieferungen u.a.

Ein Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht u.a. folgende umsatzsteuerliche Änderungen vor:

Bei Ausfuhren in Drittländer soll die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt werden. Die Verordnung legt hierzu die Formalien im Einzelnen fest. Hinweis: Die Pflicht zu elektronischen Anmeldungen ist unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen für den Straßenverkehr ist die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzuzeichnen.

Für innergemeinschaftliche Lieferungen werden die Nachweispflichten in Beförderungs- und Versendungsfällen neu geregelt. Sie sollen vereinheitlicht werden, also nicht mehr davon abhängig sein, ob der liefernde Unternehmer, der Abnehmer (Kunde) oder ein selbständiger Beauftragter des Unternehmers oder des Kunden den Gegenstand befördert. Das Gelangen des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist neben dem Doppel der Rechnung nur noch durch eine Bestätigung des Abnehmers nachzuweisen.

Die Vorsteuerberichtung wegen Änderung der Verhältnisse der Nutzung eines Gegenstandes für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ist bisher erst am Ende der Berichtigungszeitraums vorzunehmen, wenn die Vorsteuer aus Anschaffung oder Herstellung höchstens 2.500 € beträgt. Diese Bagatellgrenze soll wegfallen, da sie sich nicht als praktikabel erwiesen hat.

Die Änderungen sollen ab 1.1.2012 anzuwenden sein.



Ausfuhrliferungen
innergemeinschaftliche Lieferungen
Nachweise
Belege
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zu einer Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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