15.02.2008

Teilwertabschreibung auf Aktien

Für bestimmte nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ist eine Teilwertabschreibung nur dann zulässig, wenn der Wert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag unter den Buchwert (in der Regel Anschaffungskosten) gesunken ist und diese Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens stellen Kursschwankungen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine dauernde Wertminderung dar. Sie sollen daher nicht zur Teilwertabschreibung berechtigen. Der Bundesfinanzhof hat dazu jetzt anders entschieden: In dem Kurswert gehe jeweils die Einschätzung des Marktes über die voraussichtliche künftige Wertentwicklung eines Papiers ein. Die am Kapitalmarkt beteiligten Personen lassen die ihnen verfügbaren Informationen über eine Aktie zusammenfassend in ihre Angebote und damit in den jeweils festgestellten Börsenkurs einfließen. Damit sind z.B. Aktien mit dem Börsenkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorliegen. Der Bundesfinanzhof hat offen gelassen, ob kleinere Kursschwankungen gegenüber den Anschaffungskosten unberücksichtigt bleiben, da im Streitfall die Anschaffungskosten um über 40 % unterschritten waren.



Aktien
Teilwertabschreibung
BFH v. 26.9.2007, I R 58/06
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück