16.09.2011

Optionsrecht als Arbeitslohn oder Veräußerungspreis

Der Gesellschafter A zweier GmbHs verkaufte seine Anteile im Dezember 1997 an eine andere GmbH. Zugleich wurde ein Geschäftsführervertrag mit der Käuferin abgeschlossen. Darin wurde ihm neben einem Festgehalt das Recht auf verbilligten Erwerb von Anteilen an der Muttergesellschaft der Käuferin eingeräumt (Optionsrecht). Das Optionsrecht konnte innerhalb von fünf Jahren ausgeübt werden. Der Geschäftsführervertrag wurde bereits zum 31.1.1998 einvernehmlich aufgehoben. Das Optionsrecht wurde belassen.

Im Juli 1998 übte A sein Optionsrecht aus. Der Kurs der Aktien war inzwischen erheblich gestiegen. Dadurch machte er einen Gewinn von ca. 1 Mio DM. Das Finanzgericht rechnete den Gewinn den Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit zu, da das Optionsrecht als Gegenleistung für die Arbeitstätigkeit gewährt worden sei. Es sei im Arbeitsvertrag vereinbart worden. A machte dagegen geltend, das Optionsrecht sei ein versteckter zusätzlicher Kaufpreis für die verkauften GmbH-Anteile. Es sei nur deshalb in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden, weil den Kaufvertrag wegen interner Richtlinien des Mutterkonzerns der Käuferin und wegen der Börsenaufsicht nicht mehr rechtzeitig hätte geändert werden können.

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf. Die Tatsache, dass die Option im Arbeitsvertrag vereinbart und als Arbeitsvertrag bezeichnet worden sei, sei nicht entscheidend. Es komme darauf an, aus welchen Gründen das Optionsrecht vereinbart wurde. Es sei der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen zu ermitteln. Auf die verwendeten Bezeichnungen komme es nicht an. Wenn sich das Vorbringen des A als zutreffend erweisen sollte, wäre demnach ein Kaufpreis anzunehmen, kein Arbeitslohn.

Hinweis: Auch nach derzeitigem Recht wäre die Behandlung als Veräußerungspreis der GmbH-Anteile günstiger. Es kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.



GmbH-Anteile
Optionsrecht
Arbeitslohn
Veräußerungpreis
BFH v.30.6.2011, VI R 80/10
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