21.09.2011

Zulassung als Vertragsarzt Teil des Praxiswertes

Die von einem anderen Berufskollegen erworbene Zulassung als Vertragsarzt einer Krankenkasse wird von der Finanzverwaltung als ein gegenüber dem Praxiswert selbständiges Wirtschaftsgut angesehen. Dieses sei nicht abschreibbar, weil die Zulassung keinem Werteverzehr unterliege.

Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber nun entschieden, dass der bei Kauf einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert die Zulassung als Vertragsarzt einer Krankenkasse mit umfasst. Es handelt sich insoweit nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut.

Das Gericht stützt dieses Ergebnis zum einen darauf, dass der Verkäufer der Praxis die Zulassung als Kassenarzt nicht selbständig verkaufen könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Kaufpreis an der Praxis nach dem Verkehrswert der fortgeführten Praxis richtet. Zum anderen fehle es an einem geeigneten Maßstab, wie der Wert der Zulassung von dem restlichen Praxiswert unterschieden werden könnte. Es sprechen daher auch Gründe der Praktikabilität dafür, die Zulassung als Teil des Praxiswertes zu behandeln.

Nur in Sonderfällen kann die Zulassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen sein, z.B. wenn ein Arzt einem anderen die Zulassung allein abkauft, ohne dessen Praxis zu übernehmen.

Ein Orthopäde, der einem anderen Orthopäden die Praxis einschließlich Kassenarztzulassung abkaufte, konnte daher AfA für den gesamten Praxiswert in Anspruch nehmen, er musste nicht einen Teil des Kaufpreises als nicht abschreibbare Kosten der Zulassung behandeln.



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BFH v. 9.8.2011, VIII R 13/08, DStR 2011 S. 1799
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