22.09.2011

Wertpapiere als Betriebsvermögen bei Freiberuflern

Wertpapiere kann ein Freiberufler nur unter engeren Voraussetzungen als ein gewerblicher Unternehmer in das Betriebsvermögen einlegen. Streit mit dem Finanzamt entsteht insbesondere, wenn aus den Papieren Verluste entstanden sind, die bei dem Gewinn aus der Praxis berücksichtigt werden sollen. In einer neuen Entscheidung fasst der Bundesfinanzhof zusammen, wann ein Freiberufler Wertpapiere als Betriebsvermögen behandeln darf.

Der Erwerb von Wertpapieren und andere Geldgeschäfte sind nur dann Betriebsvermögen, wenn für den Erwerb ausschließlich betriebliche Gründe maßgebend sind. Es reicht nicht aus, dass die Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln erworben worden sind, bei der Gewinnermittlung angesetzt wurden oder als Sicherheit für betriebliche Kredite dienen.

Geldgeschäfte, die nach ihrer Art zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen (also z.B. Aktien und andere Wertpapiere, Darlehen) sind grundsätzlich getrennt von den freiberuflichen Einkünften zu beurteilen. Dies gilt insbesondere, wenn es dem Freiberufler im Wesentlichen auf den Ertrag aus diesen Geldanlagen ankommt. Die Geldanlagen sind nur dann den freiberuflichen Einkünften zuzurechnen, wenn sie ein Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit sind. Ein solches kann z.B. vorliegen, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot aus Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Teil eines Finanzierungskonzeptes für die freiberufliche Praxis ist. Dieses Konzept muss über die Verwendung des Depots als Sicherheit hinausgehen.

Dagegen lassen kurzfristige Umschichtungen des Depots darauf schließen, dass eine eigene Einkunftsquelle aus Veräußerungsgeschäften angestrebt wird. Dies spricht gegen die Eigenschaft als Betriebsvermögen. Gleiches gilt für die Verbuchung als Umlaufvermögen (bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung).

Ein Arzt hatte seine Praxis durch ein Bankdarlehen finanziert. Dazu stellte er eine Reihe von Sicherheiten, unter anderem ein Wertpapierdepot. Dispositionen über das Depot waren an eine Zustimmung der Bank gebunden. Bei einem derartigen umfassenden Finanzierungskonzept können die Wertpapiere Betriebsvermögen sein, stellte das Gericht fest.



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Betriebsvermögen
Freiberufler
BFH v. 17.5.2011, VIII R 1/08, DStR 2011 S. 1802
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