Bei Freiberuflern wird wie bei anderen Unternehmern der Betriebsausgabenzug für Schuldzinsen betrieblicher Kredite gemindert, wenn Überentnahmen vorliegen, die Entnahmen also höher sind als Einlagen und Gewinne. In Höhe von 6 % der Überentnahmen sind die Schuldzinsen nicht absetzbar, abgesehen von einem Freibetrag von 2.050 €. Zinsen für Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen sind von der Abzugsbeschränkung nicht betroffen.
Ein Freiberufler kann Wertpapiere nur unter besonderen Voraussetzungen seinem Betriebsvermögen zuordnen. Soweit diese Voraussetzungen aber erfüllt sind, mindert die Einlage der Papiere die Überentnahmen, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Dies kann also einen höheren Schuldzinsenabzug bewirken.