26.09.2011

Steuervereinfachungsgesetz 2011: Änderungen für Privatbereich und private Einkünfte

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Bei den Änderungen geht es überwiegend um Formalien wie z.B. die Form von Nachweisen. Die meisten Änderungen sind ab 2012 anzuwenden, einige schon früher. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

Kinderbetreuungskosten sind nun stets als Sonderausgaben absetzbar, nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wie bisher in bestimmten Fällen. Absetzbar sind weiterhin 2/3 der Kosten, höchstens 4.000 € pro Kind. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die weiteren Voraussetzungen (z.B. Berufstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern) fallen weg.

Kinderfreibeträge: Kinder ab vollendetem 18. bis 25. Lebensjahr werden für Kinderfreibetrag und Kindergeld neben weiteren Voraussetzungen (z.B. Berufsausbildung) bisher nur berücksichtigt, wenn ihre Einkünfte und Bezüge im Jahr 8.004 € nicht übersteigen. Diese Einkünftegrenze fällt weg. Befindet sich das Kind in einer zweiten oder weiteren Berufsausbildlung, wird es aber nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Unschädlich sind eine Tätigkeit bis zu regelmäßig 20 Stunden in der Woche, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein 400 €-Job.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 920 € auf 1.000 € erhöht. Dies gilt bereits ab 2011. Beim Lohnsteuerabzug wird die Erhöhung in der Abrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt.

Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € pro Jahr beschränkt. Die Grenze gilt nicht für nachgewiesene höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Nutzung eines Pkw. Bisher ist tageweise zu prüfen, ob die Abzüge für diese Fahrten höher sind als die anteilige Entfernungspauschale. Dies ist von Bedeutung für Arbeitnehmer, die nicht während des ganzen Jahres öffentliche Verkehrsmittel oder ihren Pkw benutzen. Nach der Neuregelung ist für das Jahr insgesamt zu prüfen, ob die genannten Kosten 4.500 € übersteigen.

Beträgt bei verbilligter Vermietung einer Wohnung die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen, gilt die Vermietung künftig voll als entgeltlich. Die Werbungskosten sind voll absetzbar. Es ist nicht zu prüfen, ob auf Dauer ein Totalüberschuss erzielbar ist oder ob Liebhaberei vorliegt. Bisher gilt die Vermietung zwar schon als voll entgeltlich, wenn die Miete mindestens 56 % der ortsüblichen Miete erreicht. Beträgt sie aber weniger als 75 %, ist derzeit zu prüfen, ob auf Dauer ein Überschuss erzielbar ist.

Der Nachweis der Notwenigkeit bestimmter Kosten für Heilbehandlungen ist nun in der Regel wieder durch ein vorheriges amtsärztliches Attest zu führen. Damit wird die neue günstigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder aufgehoben, der die Anforderungen an die Nachweise gelockert hatte.

Eine Gebühr für eine verbindliche Auskunft wird nicht mehr erhoben, wenn der Gegenstandswert unter 10.000 € liegt. (Ab Verkündung des Gesetzes).

Die zunächst geplante Möglichkeit für Bezieher privater Einkünfte, eine Steuererklärung für zwei Jahre abgeben zu können, wurde aufgrund des Widerstands des Bundesrats gestrichen.



Steuervereinfachungsgesetz 2011
Kinderfreibetrag
Kinderbetreuungskosten
verbilligte Miete
Arbeitnehmerpauschbetrag
BT-Drucksachen 17/5125, 17/6105, BR-Drucksache 568/11
Haftungshinweis:
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