Für Unternehmer enthält das Steuervereinfachungsgesetz 2011 unter anderem:
Bei der Umsatzsteuer werden die Anforderungen an elektronische Rechnungen verringert. Rechnungen, die per E-Mail, als PDF-Datei oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, können zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf. Die Änderungen gelten ab dem 1.7.2011 für Umsätze nach dem 30.6.2011.
Die Frist zur Abgabe der Steuerklärungen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr wird um zwei Monate verlängert. (Erstmals für Erklärungen, die das Jahr 2010 betreffen).
Die Tarifermäßigung für außerordentliche Holznutzungen bei Land- und Forstwirten infolge von Unwettern u.Ä. (Kalamitätsnutzungen) kann unter erleichterten formellen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Unter anderem wird ein Gutachten nicht mehr benötigt.
Bei Betriebsverpachtung oder -unterbrechung kann der Betriebsinhaber schon bisher den Betrieb als fortbestehend behandeln. Er muss also keine stillen Reserven (Wertsteigerungen) versteuern. Er kann aber auch die Betriebsaufgabe erklären, die zur Versteuerung stiller Reserven führt. Ab nun gilt der Betrieb solange als fortgeführt, bis der Unternehmer dem Finanzamt ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt oder dem Finanzamt die Tatsachen bekannt werden, aus denen sie sich ergibt.
Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten: Bestimmte Sachverhalte, wie z.B. die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, sind bisher innerhalb eines Monats nach dem Ereignis dem Finanzamt anzuzeigen. Künftig endet die Frist fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.