28.09.2011

Doppelte Miete bei beruflich veranlasstem Umzug

Ein Arbeitnehmer A wohnte bisher mit seiner Familie in der Stadt E, wo auch sein Arbeitsplatz war. Zum 1.12.2007 trat er eine neue Stelle in der Stadt R an. Er mietete daher in der Stadt R ab dem 1.12.2007 eine 165 qm große Wohnung. Im Februar 2008 zogen seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in die Wohnung in R nach, wie von Anfang an geplant.

A machte die Miete für die Wohnung in R für Januar und Februar 2008 in voller Höhe als Werbungkosten geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, es handele sich um doppelte Haushaltsführung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien bei doppelter Haushaltsführung nur die Kosten einer durchschnittlichen 60 qm Wohnung am Beschäftigungsort absetzbar. Es erkannte nur Kosten einer entsprechenden Vergleichswohnung als Werbungskosten an.

Der Bundesfinanzhof gab dem A im Wesentlichen recht. Es handele sich nicht um doppelte Haushaltsführung, sondern um Kosten eines Umzugs. Kosten eines nahezu ausschließlich beruflich veranlassten Umzugs sind unbegrenzt abziehbar, stellt das Gericht klar. Zu diesen Kosten können auch doppelte Mietzahlungen während einer Übergangszeit gehören. Die doppelte Miete ist nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung absetzbar.

Die Kosten der Wohnung am neuen Beschäftigungsort sind bis zum Umzug der Familie absetzbar, von da an die Kosten der bisherigen und nun leerstehenden Wohnung.



Werbungskosten
doppelte Miete
Umzugskosten
BFH v. 13.7.2011, VI R 2/11, DStR 2011 S. 1851
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