29.09.2011

Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

Betriebskostenvorauszahlungen, die ein Vermieter von den Mietern verlangt, haben sich grundsätzlich nach der Höhe der letzten Betriebskostenabrechnung zu richten. Als Vorauszahlung kann z.B. pro Monat 1/12 der vorigen Jahresabrechnung festgelegt werden. Eine Erhöhung dieses Betrages kann nur gefordert werden, wenn sich konkret höhere Betriebskosten abzeichnen. Ein pauschaler „Sicherheitszuschlag“ von 10 % ohne nähere Begründung ist unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof.



Betriebskosten
Vorauszahlungen
Anpassung
Pauschale
Erhöhung
BGH v. 28.9.2011, VIII ZR 294/10
Haftungshinweis:
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