15.02.2008

Bilanzen: Pensionszusagen an einen Gesellschafter

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung, die auf der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhte, war eine Pensionszusage, die eine Personengesellschaft einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hatte, als Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern anzusehen. Da sie den Gewinn der Gesellschaft nicht beeinflussen durfte, konnte die Personengesellschaft dementsprechend keine Rückstellung für die künftigen Pensionsleistungen bilden. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nunmehr vertritt er die Auffassung, dass eine Pensionszusage bei der Gesellschaft als Rückstellung zu passivieren und ein entsprechender Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu bilden ist. Im Ergebnis hat dieser Gesellschafter das Anwachsen seiner Pensionsansprüche schon während der Ansparphase zu versteuern. Die Finanzverwaltung hat nun in einem ausführlichen Schreiben erläutert, wie die neuen Vorgaben des Bundesfinanzhofs in den Bilanzen von Gesellschaften und den Sonderbilanzen von Gesellschaftern umzusetzen sind. Sie unterscheidet dabei zwischen Pensionszusagen, die vor Beginn des Wirtschaftsjahres, das nach dem 31.12.2007 endet (Altfälle), erteilt wurden und später erteilten Zusagen. Des Weiteren behandelt sie u.a. Folgendes:

Das Schreiben enthält auch eine Übergangsregelung für Altfälle, nach der die bisherige Handhabung unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden kann.



Bilanz
Pensionszusage
Personengesellschaft
Sonderbilanz
BMF v. 29.1.2008, IV B 2 - S 2176/07/0001
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