Ein Unternehmer hat die Vorsteuer zu berichtigen, wenn die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwendung von den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen abweichen. Verwendung bedeutet die tatsächliche Nutzung zur Erzielung von Umsätzen (auch Veräußerung und unentgeltliche Wertabgabe).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommen Unternehmer häufig ihren Erklärungspflichten nicht nach. Da sie nicht sämtliche Berichtigungsobjekte überwachen kann, bei denen sich theoretisch die Verhältnisse im Berichtigungszeitraum ändern können, erfolgt eine Überwachung nur bei folgenden Sachverhalten von Beginn an, das heißt ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs:
Ein Unternehmer beabsichtigt, ein Grundstück unter Verzicht auf die Steuerfreiheit steuerpflichtig zu vermieten.
Ein Unternehmer beabsichtigt, steuerpflichtige Vermietungen auszuüben (z. B. Überlassung von Ferienwohnungen zur kurzfristigen Nutzung).
Ein Unternehmer beabsichtigt, Grundstücke teilweise für eigenbetriebliche Zwecke, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, und teilweise zur steuerfreien Vermietung zu nutzen.
Ein Unternehmer oder ein Unternehmen (z. B. Wohnungsbauunternehmen, Bauunternehmer, Bank, Versicherung) tätigt steuerpflichtige und steuerfreie, vorsteuerausschließende Umsätze.
In anderen Fällen sieht die Finanzverwaltung von einer gezielten Überwachung zunächst ab. Überprüfungen erfolgen nur aus besonderem Anlass, wie bei Rechtsänderungen, Eingang von Kontrollmaterial (z.B. Mitteilungen über Grundstücksverkäufe) oder sonstigen Feststellungen,(z.B. Ausbleiben von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Vermietungsfällen, Verminderung der steuerpflichtigen Umsätze).