11.10.2011

Vorsteuerberichtigung: Überwachung durch Finanzämter

Ein Unternehmer hat die Vorsteuer zu berichtigen, wenn die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwendung von den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen abweichen. Verwendung bedeutet die tatsächliche Nutzung zur Erzielung von Umsätzen (auch Veräußerung und unentgeltliche Wertabgabe).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommen Unternehmer häufig ihren Erklärungspflichten nicht nach. Da sie nicht sämtliche Berichtigungsobjekte überwachen kann, bei denen sich theoretisch die Verhältnisse im Berichtigungszeitraum ändern können, erfolgt eine Überwachung nur bei folgenden Sachverhalten von Beginn an, das heißt ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs:

In anderen Fällen sieht die Finanzverwaltung von einer gezielten Überwachung zunächst ab. Überprüfungen erfolgen nur aus besonderem Anlass, wie bei Rechtsänderungen, Eingang von Kontrollmaterial (z.B. Mitteilungen über Grundstücksverkäufe) oder sonstigen Feststellungen,(z.B. Ausbleiben von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Vermietungsfällen, Verminderung der steuerpflichtigen Umsätze).



Vorsteuerberichtigung
Finanzamt
Überwaxchung
OFD Frankfurt/M. v. 9.8.2011, S 7316 A – 2 – St 128
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