Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können im Jahr bis zur Höhe von 8.004 € als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dies gilt auch für Zahlungen an unterhaltsberechtigte Angehörige des Ehegatten (z.B. die Schwiegermutter). Diese werden auch berücksichtigt, wenn die Ehegatten bereits getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind. Nach dem Gesetzeswortlaut ist für den Abzug lediglich der zivilrechtliche Bestand der Ehe Voraussetzung, hat der Bundesfinanzhof entschieden.