12.10.2011

Geschenke an Geschäftsfreunde - Betriebsausgaben

Geschenke an Geschäftsfreunde aus betrieblichem Anlass sind als Betriebsausgaben nur beschränkt absetzbar. Eine Zuwendung ist ein Geschenk, wenn sie nur allgemein die Geschäftsbeziehungen fördern soll. Steht ihr eine Gegenleistung gegenüber, z.B. Vermittlung eines Auftrags, ist sie Schmiergeld bzw. ein Schmiergeschenk. Deren Abzug kann ebenfalls ausgeschlossen sein, wenn die Hingabe strafbar ist. Zugaben zu einer Hauptware sind keine Geschenke. Ein Abzugsverbot gilt nicht für Geschenke, die der Empfänger nur betrieblich nutzen kann.

Ein Verbot des Abzugs der Kosten für Geschenke greift ein, wenn die Kosten aller Geschenke an denselben Empfänger im Wirtschaftsjahr mehr als 35 € betragen. Wird diese Grenze überschritten, ist kein Geschenk an den betreffenden Empfänger absetzbar. Geschenke an Angehörige eines Geschäftsfreundes gelten als diesem überlassen. Bewirtungen sind auf die 35 €-Grenze nicht anzurechnen.

In die 35 €-Grenze einzubeziehen sind auch die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Kosten für Verpackung und Versand an den Beschenkten sind nicht mitzurechnen. Besondere Geschenkboxen, wie sie z.B. für Wein üblich sind, sind als Teil des Geschenkes einzubeziehen. Macht der Schenker von der Pauschalversteuerung mit 30 % Gebrauch, ist die Pauschalsteuer nur dann als Betriebsausgabe absetzbar, wenn das Geschenk selbst absetzbar ist. Die Pauschalsteuer wird in die 35 €-Grenze nicht einbezogen.

Geschenke sind nur absetzbar, wenn sie zeitnah und fortlaufend besonders aufgezeichnet und auf einem besonderen Konto verbucht werden, bei Überschussrechnern auf besonderem Konto oder in besonderer Spalte. Bloße Sammlung der Belege oder deren geordnete Ablage reichen nicht.

Für Geschenke über 35 € gibt es keinen Vorsteuerabzug; die beim Einkauf zu zahlende Umsatzsteuer ist nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Bei der Umsatzsteuer sind stets alle Geschenke an den gleichen Empfänger im Kalenderjahr (nicht Wirtschaftsjahr) zusammen zu fassen.

Für Zuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer gelten abweichende Regelungen. Die Zuwendungen sind stets als Betriebsausgabe absetzbar. Sie sind bis zu einem Wert von 40 € (incl. MwSt) lohnsteuerfrei. Dies gilt nur für Sachgeschenke, nicht für Geld.



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35 €
Pauschalversteuerung
EStR R 4.10 (2 - 4); zur Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: s. BMF v. 29.4.2008, IV B 2 - S 2297-b/07/0001, BStBl. I 2008 S. 566; UStAE 15.6 Abs. 4
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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