Im Regelfall sollen die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Die Kündigung der Garage ist daher unzulässig, wenn diese Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses ist.
Besteht neben einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag ein separat abgeschlossener Mietvertrag über eine Garage auf einem nahe gelegenen Grundstück, spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Sie können daher einzeln gekündigt werden. (Bundesgerichtshof)