Ehegatten hatten gemeinsam ein Gebäude errichtet, an dem sie je zur Hälfte als Miteigentümer beteiligt waren. Von den Baukosten entfielen 1/5 auf ein Büro, das allein von dem Ehemann für seinen gewerblichen Betrieb genutzt wurde. Die übrigen Räume nutzten die Ehegatten als Wohnung. Die Ehefrau vermietete ihren Miteigentumsanteil an dem Büro ihrem Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten die Vorsteuer geltend. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes.
Errichten Miteigentümer gemeinsam ein Gebäude, dessen Räume zum Teil einer von ihnen für unternehmerische Zwecke nutzt, werden diese Räume von den Bauunternehmen unmittelbar allein an den Unternehmer-Miteigentümer geliefert. Dies gilt, soweit dem Unternehmer-Miteigentümer am Gesamtgebäude ein Flächenanteil zusteht, der mindestens so groß ist wie die Fläche der von ihm unternehmerisch genutzten Räume. Diese Bedingung ist daher z.B. erfüllt, wenn bei hälftigem Miteigentum das Gesamtgebäude eine Fläche von 200 qm hat, die unternehmerisch genutzten Räume 50 qm.
Einen Vorsteuerabzug aus der Errichtung der unternehmerisch genutzten Räume kann daher nur der Unternehmer geltend machen. Der andere Miteigentümer kann seinen Anteil an den vom anderen unternehmerisch genutzten Räumen nicht mit umsatzsteuerlicher Wirkung vermieten.