14.10.2011

Vorsteuer: Zeitpunkt der Zuordnung bei gemischt-genutzten Gebäuden u.a.

Unternehmer beabsichtigen häufig Gegenstände (z.B. Gebäude) sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke zu nutzen. Sie können den Gegenstand

Die Zuordnungsentscheidung ist für einen eventuellen Vorsteuerabzug Voraussetzung. Bei der Zuordnung zum Unternehmen insgesamt ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, insoweit der Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Diese Nutzung unterliegt dafür auch nicht der Umsatzsteuer. Bei einer Erweiterung der unternehmerischen Nutzung kann die Vorsteuer berichtigt werden. (Dies gilt für Erwerbe ab dem 1.1.2011). Bei einer teilweisen Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen entsprechend der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung ist hinsichtlich dieses Teils ein Vorsteuerabzug möglich. Die Privatnutzung ist nicht steuerpflichtig. Bei einer späteren Erweiterung der unternehmerischen Nutzung ist keine Vorsteuerberichtigung möglich.

Die Zuordnungsentscheidung ist sofort beim Leistungsbezug zu treffen. Sie muss gegenüber dem Finanzamt zeitnah dokumentiert werden und spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, liegt keine „zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vor, wenn diese dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird. In einem derartigen Fall ist der Vorsteuerabzug zu versagen.



gemischt-genutztes Gbeäude
Vorsteuer
Entscheidung
nichtunternehmerische Zwecke
Zuordnung
Zeitpunkt
31.5.
BFH v. 7.7.2011, V R 42/09, DStR 2011 S. 1949
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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