14.10.2011

Rückkaufsoption im Kfz-Handel

Kraftfahrzeughändler verpflichten sich häufig, verkaufte Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen. Hierfür ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eine Verbindlichkeit auszuweisen. Die Finanzverwaltung erläutert nun die bilanziellen Folgen beim Kraftfahrzeughändler (Verkäufer) und Käufer.

Beim Kraftfahrzeughändler ist die Verbindlichkeit mit dem für die Rückverkaufsoption vereinnahmten - ggf. zu schätzenden - Entgelt zu bewerten. Da regelmäßig ein Gesamtverkaufspreis vereinbart wird, kann die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption grundsätzlich als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgespalten werden. Die Verpflichtung des Kraftfahrzeughändlers aus der Rückverkaufsoption endet mit der Ausübung oder dem Verfall der Option; zu diesem Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit erfolgswirksam auszubuchen.

Beim Käufer ist das Optionsrecht (Rückverkaufsoption) ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist. Diese entsprechen dem Wert der beim Kraftfahrzeughändler passivierten Verbindlichkeit aus der Rückverkaufsoption. In dieser Höhe sind die Anschaffungskosten des erworbenen Kraftfahrzeugs gemindert. Das immaterielle Wirtschaftsgut ist erfolgswirksam auszubuchen, wenn der Käufer den Rückverkauf einfordert oder wenn dieses Recht verfallen ist.



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BMF v. 12.10.2012, IV C 6 - S 2137/09/10003; BFH v. 17.11.2010, I R 83/09
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