17.10.2011

Zufluss verbilligter Aktien bei Verfügungsbeschränkungen

Soweit Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber verbilligte Aktien erwerben, ist die Verbilligung als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Zweifelhaft war, wann der Zufluss zu versteuern ist, wenn die Aktien Verfügungsbeschränkungen unterliegen, der Arbeitnehmer sie erst nach einer Frist verkaufen kann.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden:

Ein lediglich schuldrechtliches Verbot, die Aktien vor Ablauf einer Frist zu verkaufen, steht einem Zufluss mit Erwerb der Aktien nicht entgegen. Bei einem schuldrechtlichen Verkaufsverbot ist der vorzeitige Verkauf zivilrechtlich wirksam, der Käufer wird Inhaber der Aktien. Der Arbeitnehmer kann sich aber gegenüber dem Arbeitgeber schadens­ersatzpflichtig machen.

Anders ist es, wenn die Verfügungsbeschränkungen dingliche Wirkung haben. In diesem Fall ist eine verbotswidrige Übertragung der Aktien bereits zivilrechtlich nicht wirksam. Der Käufer der Aktien wird nicht deren berechtigter Inhaber. Eine derartige Verfügungsbeschränkung ist bei Aktien nach deutschem Recht nur bei vinkulierten Namensaktien möglich. Deren Übertragung ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Andere Aktien sind frei übertragbar. Bei Aktien nach ausländischem Recht kann es weitergehende Verfügungsbeschränkungen geben. In diesen Fällen ist ein geldwerter Vorteil nach Wegfall der Beschränkungen zu versteuern.



verbilligte Aktien
Verfügungsbeschränkung
Verkauf
BFH v. 30.6.2011, VI R 37/09
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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