15.02.2008

Verbilligte Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine GmbH durch einen Gesellschafter

Vermietet ein Gesellschafter einer GmbH ein Gebäude oder ein anderes Wirtschaftsgut zu marktüblichen Bedingungen, kann er die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei seinen Einkünften abziehen. Überlässt er das Wirtschaftsgut verbilligt, also unterhalb des Marktpreises, sind folgende Fälle zu unterscheiden: Sind an der GmbH auch nahe Angehörige beteiligt, kann die verbilligte Überlassung auf persönlichen Motiven gegenüber diesen Angehörigen beruhen. Es liegt dann eine teilentgeltliche Überlassung vor, die in eine entgeltliche und eine unentgeltliche aufzuteilen ist. Die Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind dann nur insoweit abzugsfähig, als sie auf die entgeltliche Überlassung entfallen. Beruht die unentgeltliche Überlassung dagegen auf eigenem wirtschaftlichen Interesse des Gesellschafters, handelt es sich bezüglich der Kosten, die auf die unentgeltliche Überlassung entfallen, um Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung. Diese Kosten sind aber nach dem Halbeinkünfteverfahren derzeit nur zur Hälfte absetzbar. (Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main)



GmbH-Gesellschafter
verbilligt
Vermietung
Wirtschaftsgüter
OFD Frankfurt/Main v. 18.10.2007, S 2128 A - 4 - St 219, DB 2008 S. 92
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