19.10.2011

Anhebung der Altersgrenze bei Lebensversicherungsverträgen u.a.

Die schrittweise Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 Jahre ab dem Jahr 2012 hat steuerliche Auswirkungen auf Versorgungsverträge, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden. So sind die Leistungen unter weiteren Voraussetzungen steuerlich nur noch begünstigt, wenn bei Auszahlung das 62. Lebensjahr (Renteneintrittsalter) vollendet ist. Bei Verträgen, die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurden oder noch werden, liegt das Renteneintrittsalter bei 60 Jahren. Bei wesentlichen Vertragsänderungen (Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer) kann es dabei zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer kommen, so dass auch dann die neue Altersgrenze gilt.

Die Finanzverwaltung erläutert nun in einem Schreiben die steuerlichen Auswirkungen der Laufzeitanpassung bei bestimmte Versorgungsverträgen wie privaten Lebensversicherungen, zertifizierte Altersvorsorgeverträgen (Riesterrente u.a.), Basisrentenverträgen und der betrieblichen Altersversorgung. Auch bei diesen Verträgen muss bei Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011 die Auszahlung frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen sein.



Lebensversicherungen
Renteneintrittsalter
Versorgungsleistungen
62. Lebensjahr
BMF v. 17.10.2011, IV C 3 - S 2220/11/10002
Haftungshinweis:
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