20.10.2011

Rückstellung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Ein Versicherungsvertreter hat grundsätzlich eine Rückstellung zur Nachbetreuung von Lebensversicherungsverträgen zu bilden. In mehreren Entscheidungen lehnt der Bundesfinanzhof die Meinung der Finanzverwaltung ab, wonach dies wegen Unwesentlichkeit der Nachbetreuungsleistungen ausgeschlossen sei.

Zum einen gebe es keinen Grundsatz, dass für unwesentliche Verpflichtungen Rückstellungen unzulässig seien. Zum anderen bestimme sich die Frage der Wesentlichkeit danach, ob die Verpflichtungen (hier: aus den Lebensversicherungsverträgen) insgesamt für das Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind. Es komme nicht darauf an, ob die Verpflichtung aus einem einzelnen Vertrag für sich unwesentlich ist, wie das Finanzamt behauptet hatte. In einem der Streitfälle nahm das Gericht eine Wesentlichkeit der Verpflichtungen an. Es waren 1.400 Verträge nachzubetreuen. Bei durchschnittlich 1,5 Stunden Arbeitszeit pro Vertrag ergab sich für alle Verträge zusammen ein erheblicher Betrag für die voraussichtlichen Kosten.

Zu den Voraussetzungen der Rückstellung führt das Gericht im Wesentlichen aus:

Der Handelsvertreter muss rechtlich zur Nachbetreuung verpflichtet sein (z.B. Pflege der Kundendaten). Dies ist der Fall, wenn er die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung eines Vertrages sondern auch zur dessen weiteren Betreuung erhält.

In die Rückstellung einbezogen werden dürfen nur Leistungen zur Betreuung abgeschlossener Verträge. Außer Betracht bleiben Leistungen mit dem Ziel, neue Verträge zu vermitteln (Werbeleistungen).

Zu berücksichtigen sind nur die Kosten, die durch Einsatz des Personals entstehen werden. Für seine persönlichen Arbeitsleistungen kann der Handelsvertreter keine Rückstellung bilden.

Ferner hat der Handelsvertreter Nachweise über den voraussichtlichen Aufwand zu führen anhand von Aufzeichnungen. Diese müssen eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen ermöglichen. Der Bundesfinanzhof erläutert dies im Einzelnen.



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BFH v. 19.7.2011, X R 26/10; DStR 2011 S. 1990; ferner Urteile v. 19.7.2011, X R 9/10; X R 8/10; X R 48/08
Haftungshinweis:
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