26.10.2011

Hygienische Leistungen von Ärzten sind umsatzsteuerfrei

Die infektionshygienischen Leistungen, die ein selbständig tätiger Arzt für andere Krankenhäuser oder andere Ärzte erbringt, sind umsatzsteuerfrei. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, gilt hier auch die Steuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen. Für diese komme es nicht darauf an, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrauensstellung geprägten Arzt-Patientenverhältnisses tätig ist. Ausreichend sei, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Dies treffe auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird.



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BFH v. 18.8.2011, V R 27/10
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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