27.10.2011

Gesetzesänderung geplant: Kein Abzug von Studienkosten als Werbungskosten

Bislang können die Aufwendungen für ein Erststudium bzw. eine Erstausbildung unmittelbar nach dem Abitur nur als Sonderausgaben bis zu 4.000 € im Jahr abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass ein Abzugsverbot keine Grundlage im Gesetzeswortlaut habe. Insoweit Kosten einer Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind, müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Urteile betrafen Aufwendungen für ein Medizinstudium im Anschluss an das Abitur und für die Ausbildung zum Berufspiloten.

Diese Urteile sollen nicht angewendet werden. Stattdessen soll gesetzlich klar gestellt werden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug soll von 4.000 € auf 6.000 € erhöht werden. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Jahr 2004, die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für das Jahr 2012 gelten.



Studienkosten
Werbungskosten
Sonderausgaben
Erststudium
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz: BR-Drucksache 676/11 v. 4.11.2011
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