31.10.2011

Landwirte: Hinzuerworbene verpachtete Grundstücke

Wann ein von einem Landwirt hinzuerworbenes verpachtetes Grundstück zu dessen Betriebsvermögen gehört, kann insbesondere wichtig sein, wenn eine Rücklage nach § 6 b EStG aus Verkauf eines anderen Grundstücks darauf übertragen werden soll. Der Bundesfinanzhof hat wie folgt entschieden:

Ein Grundstück, das bei Erwerb an einen Dritten verpachtet war, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die beabsichtigte Eigennutzung innerhalb von zwölf Monaten begonnen wird.

Erwirbt der Verpächter eines zuvor selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes ein verpachtetes Grundstück hinzu, gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs, wenn es in den Pachtvertrag einbezogen wird. Auch dafür gilt eine Zwölf-Monatsfrist.

Ist eine Einbeziehung des erworbenen Grundstücks in den selbstbewirtschafteten oder verpachteten Betrieb innerhalb von zwölf Monaten nicht möglich, weil es langfristig verpachtet ist, kann es als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.

Die Behandlung des erworben Grundstücks als Betriebsvermögen setzt weiter eine gewisse räumliche Nähe zum Betrieb voraus. Ist es mehr als 100 km entfernt, kann es in der Regel nicht als Betriebsvermögen behandelt werden. Auch bei einer geringeren Entfernung, kann das Grundstück nur unter bestimmten Voraussetzungen zum eigenen Betrieb gehören. Es muss organisatorisch mit ihm verknüpft sein. Daran sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je größer die Entfernung ist.



Land- und Forstwirte
verpachtete Grundstücke
Erwerb
Betriebsvermögen
Verpachtung
BFH v. 19.7.2011, IV R 10/09, DB 2011 S. 2353 (Leitsatz)
Haftungshinweis:
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