Die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die wehrpflichtige Soldaten und Zivildienstleistende erhalten, sind steuerfrei. Nachdem die Wehrpflicht ausgesetzt wurde, wurde der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Obwohl hier zwischen den Arbeitgebern und den Dienstleistenden Beschäftigungsverhältnisse bestehen, können die Bezüge (Barlohn und Sachlohn) nach einer Anweisung der Finanzverwaltung bis auf Weiteres - vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung - aus Billigkeitsgründen steuerfrei sein. Dies gilt solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder freiwillig Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden.
Hinweis: Auch der Zivildienstzuschlag für Zivildienstleistende (Rechtslage vor dem 1.7.2011), die ihren Dienst freiwillig verlängern, ist unter den obigen Voraussetzungen steuerfrei.
Arbeitgeber müssen auch bei diesen Beschäftigungsverhältnissen sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten (insbesondere: Vorlage der Lohnsteuerkarte (in 2011) bzw. Abruf der ELStAM (ab 2012), Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung), Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null).