15.02.2008

Höhe kindergeldschädlicher Einkünfte eines Kindes

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag unter weiteren Voraussetzungen nur gewährt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes derzeit 7.680 € im Jahr nicht übersteigen. Der Arbeitslohn des Kindes ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Im Anschluss hieran entschied der Bundesfinanzhof, dass Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen und zu einer unvermeidbaren privaten Krankenversicherung ebenfalls abzuziehen sind. In einer neuen Entscheidung lehnt das Gericht den Abzug folgender Aufwendungen ab, weil sie für das Kind vermeidbar seien:

Auch einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag seien nicht von den Einkünften abzusetzen, da sie in der Regel wieder erstattet wird, wenn die Einkunftsgrenze nicht überschritten ist.



Einkünfte
Kindergeld
Versicherungsbeiträge
BFH v. 26.9.2007, III R 4/07
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