14.11.2011

Maßnahmen zur Minderung des privaten Einkommens

Arbeitnehmer und private Vermieter können ihr diesjähriges Einkommen noch mindern, indem sie Werbungskosten vorziehen (z.B. Reparaturen u.Ä. noch 2011 durchführen lassen und bezahlen, Heizöl anschaffen). Bei Arbeitnehmern wirken nur Kosten, die den Pauschbetrag (1.000 €) übersteigen.

Einnahmen und Ausgaben innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel werden in bestimmten Fällen doch dem anderen Jahr zugerechnet, in das sie wirtschaftlich gehören (bei sog. wiederkehrenden Zahlungen, z.B. Miete).

Arbeitnehmer können Arbeitsmittel bis 410 € (ohne MwSt.) erst mit Anschaffung (Übergabe bzw. Lieferung) absetzen, Zahlung ist nicht entscheidend; AfA für Arbeitsmittel ist nur zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung zulässig. Für Arbeitsmittel gelten die Beschränkungen für Kosten des Arbeitszimmers nicht, z.B. ist ein Schreibtisch im Arbeitszimmer uneingeschränkt absetzbar.

Das Jahr der Zahlung entscheidet bei allen Steuerzahlern darüber, in welchem Jahr Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen u.a. abziehbar sind.

Krankheitskosten (z.B. Brille, Zahnersatz), welche die Krankenkasse nicht oder nicht voll übernommen hat, können nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein. Neuerdings wird geltend gemacht, selbst getragene Krankheitskosten seien ungekürzt als Sonderausgaben absetzbar. Dies ist um­stritten.



31.12.2011
privates Einkommen
Einkommensminderung
Arbeitsmittel
Krankheitskoaten
Arbeitnehmer und Vermieter: - ; wiederkehrende Zahlungen: EStR H 11 „Allgemeines“; Arbeitsmittel s. LStR Abschnitt R 9.12; zum Zufluss: LStR Abschnitt R 38.2; Krankheitskosten. strittig; vgl. Karrenbrock/Petrak, DStR 2011 S. 552; PM Bundesverband der Lohnsteuehilfevereine (BDL) Nr.18/2011; NWB-online v. 26.7.2011
Haftungshinweis:
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