18.11.2011

Rückstellung für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels

Ein Hersteller von Pflanzenschutzmitteln beantragte im Jahr 1999 bei der zuständigen Biologischen Bundesanstalt die Zulassung eines neu entwickelten Wirkstoffs. Ohne diese Zulassung dürfen entsprechende Pflanzenschutzmittel nicht verkauft werden. Das Unternehmen bildete für die zu erwartenden Kosten der Zulassung eine gewinnmindernde Rückstellung in Höhe von ca. 200.000 DM.

Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an. Die Zulassungskosten stünden im Zusammenhang mit künftigen Erträgen aus Verkauf der Pflanzenschutzmittel. Eine Rückstellung sei aber nur für künftige Ausgaben zulässig, die mit bereits erwirtschafteten Erträgen zusammenhängen.

Der Bundesfinanzhof erkannte die Rückstellung dagegen an. Die Pflicht zur Zahlung der Zulassungskosten entstehe bereits mit Stellung des Antrags auf Zulassung. Die Gebühren seien auch dann zu bezahlen, wenn der Antrag später zurückgenommen oder von der Behörde abgelehnt werden sollte. Die Kosten seinen daher bereits mit dem Antrag wirtschaftlich und rechtlich entstanden.

Unerheblich sei, dass die Kosten auch mit künftigen Erträgen aus Verkauf der Pflanzenschutzmittel im Zusammenhang stehen können. Besonders bei öffentlich rechtlichen Verpflichtungen sei es meist nicht abgrenzbar, inwieweit die Kosten mit künftigen oder bereits erwirtschafteten Erträgen zusammenhängen.

Das Gericht rechnete die Kosten der Zulassung zu den Herstellungskosten der neuen Rezeptur, die ein selbständiges Wirtschaftsgut sei. Das Verbot von Rückstellungen für Kosten, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, greife hier nicht. Die Rezeptur sei ein selbstgeschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut, das nicht aktiviert werden dürfe



Pflanzenschutzmittel
Zulassungsverfahren
Kosten
Rückstellung
Zulassung
BFH v. 8.9.2011, IV R 5/09, DStR 2011 S. 2186
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