21.11.2011

Veräußerungsgeschäft bei zwischenzeitlichem Halten im Betriebsvermögen

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung ist als Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft) steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück zwischenzeitlich in ein Betriebsvermögen eingelegt und später wieder entnommen wurde. Soweit die Wertsteigerung zwischen Einlage und Entnahme den betrieblichen Gewinn erhöht hat, wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn im Privatvermögen jedoch gemindert. (Bundesfinanzhof)

Beispiel:

Ein Grundstück wurde im Jahr 2000 für umgerechnet 100.000 € erworben. 2006 wurde es zum Wert von 200.000 € in das Betriebsvermögen eingelegt. 2008 wurde es wegen einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen entnommen. Der Entnahmewert betrug 220.000 €. 2009 wurde es für 250.000 € verkauft.

Lösung: Der Veräußerungsgewinn beträgt an sich 150.000 €. Abzuziehen ist jedoch der im Betriebsvermögen entstandene Gewinn (Unterschied zwischen Wert bei Entnahme und Einlage) von 20.000 €. Es sind als privates Veräußerungsgeschäft daher 130.000 € zu versteuern.



Grundstück
Entnahme
Verkauf
privates Veräußerungsgeschäft
Einlage
BFH v. 23.8.2011, IX R 66/10, DStR 2011 S. 2191
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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