23.11.2011

Beschäftigung qualifizierter Hilfskräfte bei Insolvenz-, Zwangsverwaltern u.a.

Zur selbständigen Tätigkeit gehören auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit. Dies sind vor allem Vermögensverwaltung, Testamentsvollstreckung und Aufsichtsratstätigkeit. Ferner gehören dazu unter anderem Hausverwalter, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Vormund und Pfleger. Bei diesen Berufsgruppen wurde bisher ein Gewerbe angenommen, wenn sich der Berufsangehörige qualifizierter (fachlich ausgebildeter) Mitarbeiter bediente (sog. Vervielfältigungstheorie). In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof diese Vervielfältigungstheorie kürzlich aufgegeben.

Die Finanzverwaltung stellt hierzu klar: Die Tätigkeit eines Insolvenz- oder Zwangsverwalters ist bei Beschäftigung fachlich qualifizierter Mitarbeiter nur dann kein Gewerbe, wenn der Berufsträger seinen Beruf leitend und eigenverantwortlich ausübt. Eine solche Berufsausübung ist über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet. Der Insolvenz- oder Zwangsverwalter muss bestimmte Entscheidungen und Aufgaben höchstpersönlich wahrnehmen, u.a.:

- Inbesitznahme der Masse,

- Berichtspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht,

- Erstattung des Berichtes gegenüber der ersten Gläubigerversammlung,

- Teilnahme an Gläubigerversammlungen,

- steuer- und handelsrechtliche Buchführungspflichten,

- die Pflicht, die Masse unverzüglich zu verwerten oder Erstellung eines Insolvenzplanes aufgrund entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung,

- Entscheidung, Prozesse zu führen,

- die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses,

- die Schlussrechnungslegung.

Die höchstpersönliche Arbeitsleistung wird aber auch noch dann vom Berufsträger ausgeübt, wenn er ausnahmsweise in einzelnen Routinefällen nicht persönlich mitgearbeitet hat. Hat er Entscheidungen höchstpersönlich getroffen, kann er deren Umsetzung Angestellten oder Dritten überlassen.



Insolvenzverwalter
Testamentsvolstrecker
Berufsausübung
qualifizierte Mitarbeiter

OFD Koblenz v. 23.9.2011, S 2246 A – St4Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2011K111; die Liste über die Tätigkeiten wurde dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 21.6.2007, EFG 2007 S. 1523 entnommen, auf das die OFD Koblenz Bezug nimmt.
Haftungshinweis:
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