24.11.2011

Höhere pauschale Kilometersätze bei Dienstfahrten?

Bei Dienstfahrten mit einem privaten Pkw können grundsätzlich die vollen Kosten des Fahrzeugs pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Kosten sind dann durch Aufzeichnungen etc. nachzuweisen. Es reicht ggf. der Nachweis der Kosten über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Finanzverwaltung erkennt auch pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer an. Dieser seit Jahren unveränderte Betrag wird von den Arbeitnehmern als nicht mehr ausreichend angesehen. Im öffentlichen Dienst wird inzwischen zum Teil ein Kilometersatz von 0,35 € steuerfrei gezahlt. Eine Klage, mit der ein Arbeitnehmer den Ansatz eines Kilometersatzes von 0,35 € verlangt hatte, blieb erfolglos, ebenfalls der Versuch, eine Revision einzulegen. Inzwischen ist hierzu eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Finanzverwaltung erkennt bei Einsprüchen, in denen für Dienstfahrten der höhere Kilometersatz geltend gemacht wird, ein Ruhen des Verfahrens an.

Für die Entfernungspauschale (z.B. bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) hat die anhängige Verfassungsbeschwerde keine Bedeutung. Bei der Entfernungspauschale ist für Fahrten mit dem Pkw die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten nicht vorgesehen. Bei evtl. Einsprüchen gegen die Höhe der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) wird daher kein Ruhen des Verfahrens gewährt.



Werbungskosten
Dienstreisen
pauschale Kilometersätze
Einspruchsverfahren
0,30 €
OFD Koblenz v. 10.10.2011, S 2353 A – St 32 2
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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