28.11.2011

Haftungsvergütung kann umsatzsteuerpflichtig sein

Eine Haftungsvergütung, die ein Komplementär einer KG erhält, kann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie als gesondertes Entgelt gezahlt wird, nicht mit einem Gewinnanteil abgegolten ist. Dies gilt auch dann, wenn sie isoliert gezahlt wird, nicht zusammen mit einem Entgelt für Geschäftsführung und Vertretung. So hatte der Bundesfinanzhof entschieden.

Betroffen sein können hiervon in erster Linie die GmbH als Komplementärin (persönliche haftende Gesellschafterin) einer GmbH & Co. KG. Nach bisheriger Praxis war das Entgelt, das allein für die Übernahme der Haftung gezahlt wird, nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die Finanzverwaltung lässt zu, dass eine vor dem 1.1.2012 gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt wird. Sondervergütungen für eine Haftungsübernahme zusammen mit einer Vergütung für Geschäftsführung und Vertretung wurden schon bisher als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Die neue Rechtslage ist im Ergebnis steuerneutral, wenn der Gesellschaft der Vorsteuerabzug zusteht.



Haftungsvergütung
Komplementär
1.1.2012
Entgelt
Steuerpflicht
BMF v. 14.11.2011, IV D 2 – S 7100/07/10028 :003 [DOK 2011/0877938], DStR 2011 S. 2201
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