01.12.2011

Kindergeld: Semestergebühren sind insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen

Eltern erhalten derzeit nur Kindergeld für ein studierendes Kind, wenn dessen eigene Einkünfte den Grenzbetrag von 8.004 € im Jahr nicht übersteigen. Die eigenen Einkünfte des Kindes mindern sich um bestimmte Ausgaben, wie z.B. die im Arbeitslohn enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums zu entrichtenden Semestergebühren in voller Höhe von den eigenen Einkünften abzuziehen sind. Es handelt sich insgesamt um ausbildungsbedingten Mehrbedarf, auch wenn die Studierenden hierdurch private Vorteile erlangen (z.B. Semestertickets). In dem entschiedenen Fall war die Familienkasse demgegenüber von Mischkosten (privat und durch das Studium veranlassten Kosten) ausgegangen, wobei Einzelpositionen nur bei getrenntem Ausweis berücksichtigt werden könnten. Da dieser nicht vorlag, hatte sie die Kosten nicht berücksichtigt. Das hatte zur Folge, dass die eigenen Einkünfte des Kindes über dem Grenzbetrag lagen und das Kindergeld versagt wurde. Dies geschah zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entschied.

Hinweis: Die Entscheidung hat nur Bedeutung für den Bezug von Kindergeld bis Ende 2011. Ab dem Jahr 2012 fällt der Grenzbetrag weg.



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BFH v. 22.09.2011, III R 38/08
Haftungshinweis:
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