07.12.2011

Vorsteuer: Zeitpunkt der Zuordnung bei Errichtung gemischt-genutzter Gebäude

Unternehmer haben bei Gebäuden, die sie sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke nutzen, ein Zuordnungswahlrecht. Sie können sie insgesamt dem Unternehmen, insgesamt dem Privatvermögen oder entsprechend der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung ihrem Unternehmensvermögen zuordnen.

Die Zuordnungsentscheidung, die für den Vorsteuerabzug Voraussetzung ist, muss nach einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Dabei muss die gesetzliche Abgabefrist (31.5.) eingehalten werden. In einem weiteren Urteil hat er entschieden, dass dies auch für die Errichtung von Gebäuden gilt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Ein Unternehmer kann die Zuordnung des Gebäudes bereits durch den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen. Unterlässt er dies, kann eine Korrektur nur in der für die Jahressteuererklärung geltenden Abgabefrist erfolgen. Etwaige Fristverlängerungen, die für die Abgabe der Steuererklärung bei Erstellung durch einen Steuerberater gelten, sind für die Zuordnungsentscheidung unbeachtlich.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer mit dem Bau eines Einfamilienhauses im Sommer 2007 begonnen, das er im Januar 2008 bezog. In den USt-Voranmeldungen II – IV/2007 machte er keine Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend. Am 5.6.2008 gab er berichtigte USt-Voranmeldungen für die genannten Zeiträume ab, in denen er die Vorsteuer aus der Herstellung der unternehmerisch genutzten Räume geltend machte. Da die Berichtigungen nach dem 31.5. erfolgten, war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.



gemischt-genutze Gebäude
Vorsteuer
Entscheidung
nichtunternehmerische Zwecke
Zuordnung
Zeitpunkt
31.52
BFH v. 7.7.2011, V R 21/10
Haftungshinweis:
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